Sachlicher Anwendungsbereich
§ 2. Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für folgende Abgaben: veranlagte Einkommensteuer, veranlagte Körperschaftsteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital, Umsatzsteuer (mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer), Abgabe von alkoholischen Getränken, soweit diese nicht anläßlich der Einfuhr in das Zollgebiet erhoben wird, Vermögensteuer, Erbschaftssteueräquivalent, Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie Grunderwerbsteuer. Paragraph 2, Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für folgende Abgaben: veranlagte Einkommensteuer, veranlagte Körperschaftsteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital, Umsatzsteuer (mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer), Abgabe von alkoholischen Getränken, soweit diese nicht anläßlich der Einfuhr in das Zollgebiet erhoben wird, Vermögensteuer, Erbschaftssteueräquivalent, Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie Grunderwerbsteuer.