Steueramnestiegesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
Paragraph 2
01.01.1983
31.12.2006
Sachlicher Anwendungsbereich
Paragraph 2, Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für folgende Abgaben: veranlagte Einkommensteuer, veranlagte Körperschaftsteuer, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital, Umsatzsteuer (mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer), Abgabe von alkoholischen Getränken, soweit diese nicht anläßlich der Einfuhr in das Zollgebiet erhoben wird, Vermögensteuer, Erbschaftssteueräquivalent, Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie Grunderwerbsteuer.