ABSCHNITT IABSCHNITT römisch eins
Begünstigende Sondermaßnahmen im Bereich des Abgabenrechtes
Grundvoraussetzungen
§ 1. (1) Wenn für Abgaben (§ 2), bezüglich derer der Abgabenanspruch 1979 oder 1980 entstanden ist, die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Abgabenbehörde in vollem Umfang entwederParagraph eins, (1) Wenn für Abgaben (Paragraph 2,), bezüglich derer der Abgabenanspruch 1979 oder 1980 entstanden ist, die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Abgabenbehörde in vollem Umfang entweder
vor dem 1. Jänner 1983 bekannt waren oder
auf Grund einer nach dem 31. Dezember 1982 bis 31. Dezember 1983 erstatteten Selbstanzeige (§ 9) bekannt werden,auf Grund einer nach dem 31. Dezember 1982 bis 31. Dezember 1983 erstatteten Selbstanzeige (Paragraph 9,) bekannt werden,
so haben nach den näheren Bestimmungen dieses Abschnittes bei Festsetzung derartiger Abgaben für die Zeit vor 1979 Umstände unberücksichtigt zu bleiben, die vor dem 1. Jänner 1983 entgegen § 119 der Bundesabgabenordnung (BAO) nicht offengelegt wurden.so haben nach den näheren Bestimmungen dieses Abschnittes bei Festsetzung derartiger Abgaben für die Zeit vor 1979 Umstände unberücksichtigt zu bleiben, die vor dem 1. Jänner 1983 entgegen Paragraph 119, der Bundesabgabenordnung (BAO) nicht offengelegt wurden.
(2)Absatz 2,Soweit Umstände nach Abs. 1 unberücksichtigt zu bleiben haben, erlischt auch die Strafbarkeit von damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Finanzvergehen.Soweit Umstände nach Absatz eins, unberücksichtigt zu bleiben haben, erlischt auch die Strafbarkeit von damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Finanzvergehen.