Kurztitel

Steueramnestiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 569 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Text

ABSCHNITT römisch eins

Begünstigende Sondermaßnahmen im Bereich des Abgabenrechtes

Grundvoraussetzungen

Paragraph eins, (1) Wenn für Abgaben (Paragraph 2,), bezüglich derer der Abgabenanspruch 1979 oder 1980 entstanden ist, die für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse der Abgabenbehörde in vollem Umfang entweder

  1. Ziffer eins
    vor dem 1. Jänner 1983 bekannt waren oder
  2. Ziffer 2
    auf Grund einer nach dem 31. Dezember 1982 bis 31. Dezember 1983 erstatteten Selbstanzeige (Paragraph 9,) bekannt werden,
so haben nach den näheren Bestimmungen dieses Abschnittes bei Festsetzung derartiger Abgaben für die Zeit vor 1979 Umstände unberücksichtigt zu bleiben, die vor dem 1. Jänner 1983 entgegen Paragraph 119, der Bundesabgabenordnung (BAO) nicht offengelegt wurden.
  1. Absatz 2,Soweit Umstände nach Absatz eins, unberücksichtigt zu bleiben haben, erlischt auch die Strafbarkeit von damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Finanzvergehen.