Bundesrecht konsolidiert

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Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll II) Art. 3

Kurztitel

Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll II)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 527/1982

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

13.02.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 3

Nichteinmischung

  1. Absatz eins,Dieses Protokoll darf nicht zur Beeinträchtigung der Souveränität eines Staates oder der Verantwortung der Regierung herangezogen werden, mit allen rechtmäßigen Mitteln die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates zu verteidigen.
  2. Absatz 2,Dieses Protokoll darf nicht zur Rechtfertigung einer wie immer begründeten unmittelbaren oder mittelbaren Einmischung in den bewaffneten Konflikt oder in die inneren oder äußeren Angelegenheiten der Hohen Vertragspartei herangezogen werden, in deren Hoheitsgebiet dieser Konflikt stattfindet.

Schlagworte

Interventionsverbot

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2012

Gesetzesnummer

10000748

Dokumentnummer

NOR12010447

Alte Dokumentnummer

N1198221086S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/527/A3/NOR12010447

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