Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll II)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 3
Inkrafttretensdatum
13.02.1983
Außerkrafttretensdatum
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 3
Nichteinmischung
(1)Absatz eins,Dieses Protokoll darf nicht zur Beeinträchtigung der Souveränität eines Staates oder der Verantwortung der Regierung herangezogen werden, mit allen rechtmäßigen Mitteln die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates zu verteidigen.
(2)Absatz 2,Dieses Protokoll darf nicht zur Rechtfertigung einer wie immer begründeten unmittelbaren oder mittelbaren Einmischung in den bewaffneten Konflikt oder in die inneren oder äußeren Angelegenheiten der Hohen Vertragspartei herangezogen werden, in deren Hoheitsgebiet dieser Konflikt stattfindet.
Schlagworte
Interventionsverbot
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2012
Gesetzesnummer
10000748
Dokumentnummer
NOR12010447
Alte Dokumentnummer
N1198221086S