Kurztitel

Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch zwei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

13.02.1983

Text

Artikel 3

Nichteinmischung

  1. Absatz eins,Dieses Protokoll darf nicht zur Beeinträchtigung der Souveränität eines Staates oder der Verantwortung der Regierung herangezogen werden, mit allen rechtmäßigen Mitteln die öffentliche Ordnung im Staat aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen oder die nationale Einheit und territoriale Unversehrtheit des Staates zu verteidigen.
  2. Absatz 2,Dieses Protokoll darf nicht zur Rechtfertigung einer wie immer begründeten unmittelbaren oder mittelbaren Einmischung in den bewaffneten Konflikt oder in die inneren oder äußeren Angelegenheiten der Hohen Vertragspartei herangezogen werden, in deren Hoheitsgebiet dieser Konflikt stattfindet.