Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I)
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 10
Inkrafttretensdatum
13.02.1983
Außerkrafttretensdatum
Index
19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen
Text
Artikel 10
Schutz und Pflege
(1)Absatz eins,Alle Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen, gleichviel welcher Partei sie angehören, werden geschont und geschützt.
(2)Absatz 2,Sie werden unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt und erhalten so umfassend und so schnell wie möglich die für ihren Zustand erforderliche medizinische Pflege und Betreuung. Aus anderen als medizinischen Gründen darf kein Unterschied zwischen ihnen gemacht werden.
Anmerkung
Siehe dazu auch:
Art. 12 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der
Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde,
BGBl. Nr. 155/1953;
Art. 12 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der
Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen,
BGBl. Nr. 155/1953.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2012
Gesetzesnummer
10000747
Dokumentnummer
NOR12010350
Alte Dokumentnummer
N1198220988S