Bundesrecht konsolidiert

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Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I) Art. 10

Kurztitel

Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 527/1982

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 10

Inkrafttretensdatum

13.02.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

Artikel 10

Schutz und Pflege

  1. Absatz eins,Alle Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen, gleichviel welcher Partei sie angehören, werden geschont und geschützt.
  2. Absatz 2,Sie werden unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt und erhalten so umfassend und so schnell wie möglich die für ihren Zustand erforderliche medizinische Pflege und Betreuung. Aus anderen als medizinischen Gründen darf kein Unterschied zwischen ihnen gemacht werden.

Anmerkung

Siehe dazu auch:
Art. 12 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der
Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde,
BGBl. Nr. 155/1953;
Art. 12 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der
Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen, BGBl. Nr. 155/1953.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2012

Gesetzesnummer

10000747

Dokumentnummer

NOR12010350

Alte Dokumentnummer

N1198220988S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/527/A10/NOR12010350

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