Absatz eins,Alle Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen, gleichviel welcher Partei sie angehören, werden geschont und geschützt.
Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch eins)
Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,
Artikel 10
13.02.1983