Kurztitel

Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch eins)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 527 aus 1982,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

13.02.1983

Text

Artikel 10

Schutz und Pflege

  1. Absatz eins,Alle Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen, gleichviel welcher Partei sie angehören, werden geschont und geschützt.
  2. Absatz 2,Sie werden unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt und erhalten so umfassend und so schnell wie möglich die für ihren Zustand erforderliche medizinische Pflege und Betreuung. Aus anderen als medizinischen Gründen darf kein Unterschied zwischen ihnen gemacht werden.