Bundesrecht konsolidiert

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Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I) Art. 1

Kurztitel

Schutz der Opfer bewaffneter Konflikte (Protokoll I)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 527/1982

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

13.02.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

19/11 Kriegsrecht, Kriegsfolgen

Text

TEIL römisch eins
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Allgemeine Grundsätze und Anwendungsbereich

  1. Absatz eins,Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, dieses Protokoll unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung sicherzustellen.
  2. Absatz 2,In Fällen, die von diesem Protokoll oder anderen internationalen Übereinkünften nicht erfaßt sind, verbleiben Zivilpersonen und Kombattanten unter dem Schutz und der Herrschaft der Grundsätze des Völkerrechts, wie sie sich aus feststehenden Gebräuchen, aus den Grundsätzen der Menschlichkeit und aus den Forderungen des öffentlichen Gewissens ergeben.
  3. Absatz 3,Dieses Protokoll, das die Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze der Opfer des Krieges ergänzt, findet in den Situationen Anwendung, die in dem diesen Abkommen gemeinsamen Artikel 2 bezeichnet sind.
  4. Absatz 4,Zu den in Absatz 3 genannten Situationen gehören auch bewaffnete Konflikte, in denen Völker gegen Kolonialherrschaft und fremde Besetzung sowie gegen rassistische Regimes in Ausübung ihres Rechts auf Selbstbestimmung kämpfen, wie es in der Satzung der Vereinten Nationen und in der Erklärung über Grundsätze des Völkerrechts betreffend freundschaftliche Beziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Staaten im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen niedergelegt ist.

Schlagworte

Befreiungskrieg, Nationaler Befreiungskrieg

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2012

Gesetzesnummer

10000747

Dokumentnummer

NOR12010341

Alte Dokumentnummer

N1198220979S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/527/A1/NOR12010341

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