Bundesrecht konsolidiert

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Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau Art. 15

Kurztitel

Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 443/1982

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 15

Inkrafttretensdatum

30.04.1982

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

TEIL römisch vier

Artikel 15

Ziffer eins Die Vertragsstaaten stellen die Frau dem Mann vor dem Gesetz gleich.

Ziffer 2 Die Vertragsstaaten gewähren Frauen in zivilrechtlichen Angelegenheiten dieselbe Rechtsfähigkeit wie Männern und geben ihnen dieselbe Gelegenheit zur Ausübung dieser Rechtsfähigkeit. Insbesondere räumen sie Frauen das gleiche Recht ein, Verträge abzuschließen und Vermögen zu verwalten, und gewähren ihnen Gleichbehandlung in allen Stadien gerichtlicher Verfahren.

Ziffer 3 Die Vertragsstaaten kommen überein, daß alle Verträge und alle sonstigen privaten Urkunden jeglicher Art, deren Rechtswirkung die Einschränkung der Rechtsfähigkeit der Frau zum Ziel hat, nichtig sind.

Ziffer 4 Die Vertragsstaaten gewähren Männern und Frauen die gleichen Rechte im Rahmen der Rechtsvorschriften über die Freizügigkeit und freie Wahl ihres Wohnsitzes und Aufenthaltsorts.

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2016

Gesetzesnummer

10000741

Dokumentnummer

NOR12010257

Alte Dokumentnummer

N1198214466S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/443/A15/NOR12010257

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