Bundesrecht konsolidiert

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Forschungs- und Technologieförderungsgesetz § 16b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 434/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16b

Inkrafttretensdatum

01.07.2003

Außerkrafttretensdatum

31.08.2004

Abkürzung

FTFG

Index

72/15 Forschung

Text

Abwicklung der Förderungen

Paragraph 16 b, (1) Zur Abwicklung der Förderungen gemäß Paragraph 16 a, sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft oder andere geeignete Institutionen heranzuziehen.

  1. Absatz 2,In den Beauftragungsverträgen ist jedenfalls Folgendes vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Die Auftragnehmer haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes im Namen und für Rechnung des Bundes aufzutreten.
    2. Ziffer 2
      Die Auftragnehmer haben die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel gesondert von ihrem übrigen Vermögen zu verwalten.
    3. Ziffer 3
      Die Auftragnehmer haben über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel mindestens einmal jährlich eine Abrechnung zu legen sowie einen Bericht zu erstatten.
    4. Ziffer 4
      Dem Bund bleibt die jederzeitige Überprüfung der Gebarung mit diesen Mitteln vorbehalten.
    5. Ziffer 5
      Die Auftragnehmer haben im Falle der Verwendung der Mittel zur Gewährung von Förderungsdarlehen die Rückflüsse (Verzinsung und Tilgung) vierteljährlich an den Bund abzuführen. Das Gleiche gilt für Rückflüsse auf Grund der Rückerstattung von Förderungsmitteln sowie der Begleichung allfälliger Nebenansprüche (Stundungs- und Verzugszinsen und dergleichen).

Schlagworte

Stundungszinsen

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40043985

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/434/P16b/NOR40043985

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