Kurztitel
Forschungs- und Technologieförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 434/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,
Text
Abwicklung der Förderungen
§ 16b. (1) Zur Abwicklung der Förderungen gemäß § 16a sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft oder andere geeignete Institutionen heranzuziehen.Paragraph 16 b, (1) Zur Abwicklung der Förderungen gemäß Paragraph 16 a, sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Forschungsförderungsfonds für die gewerbliche Wirtschaft oder andere geeignete Institutionen heranzuziehen.
(2)Absatz 2,In den Beauftragungsverträgen ist jedenfalls Folgendes vorzusehen:
Die Auftragnehmer haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Sinne dieses Gesetzes im Namen und für Rechnung des Bundes aufzutreten.
Die Auftragnehmer haben die ihnen zur Verfügung gestellten Mittel gesondert von ihrem übrigen Vermögen zu verwalten.
Die Auftragnehmer haben über die Verwendung der zur Verfügung gestellten Mittel mindestens einmal jährlich eine Abrechnung zu legen sowie einen Bericht zu erstatten.
Dem Bund bleibt die jederzeitige Überprüfung der Gebarung mit diesen Mitteln vorbehalten.
Die Auftragnehmer haben im Falle der Verwendung der Mittel zur Gewährung von Förderungsdarlehen die Rückflüsse (Verzinsung und Tilgung) vierteljährlich an den Bund abzuführen. Das Gleiche gilt für Rückflüsse auf Grund der Rückerstattung von Förderungsmitteln sowie der Begleichung allfälliger Nebenansprüche (Stundungs- und Verzugszinsen und dergleichen).