Abschnitt IIAbschnitt römisch zwei
Finanzierung von Forschung, Entwicklung und Umstellungen
Mittel und Vorhaben
§ 16a. (1) Zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Umstellungen, insbesondere im Rahmen von strategischen Technologieprogrammen, stellt der Bund zusätzliche Mittel nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes für nachstehend genannte Vorhaben bereit:Paragraph 16 a, (1) Zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Umstellungen, insbesondere im Rahmen von strategischen Technologieprogrammen, stellt der Bund zusätzliche Mittel nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes für nachstehend genannte Vorhaben bereit:
industriell-gewerbliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten;
Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in neue und verbesserte Produkte, Leistungen und Verfahren;
immaterielle Investitionen, insbesondere in Hinblick auf Innovations- und Qualitätsmanagement;
Technologietransfer- und Umsetzungstätigkeiten und damit verbundene infrastrukturelle Maßnahmen;
Investitionen zur Anwendung internationaler Spitzentechnologie in Österreich;
Beteiligungen an oder Gründungen von Unternehmen, die förderbare Vorhaben gemäß Z 1 bis 5 durchführen sowieBeteiligungen an oder Gründungen von Unternehmen, die förderbare Vorhaben gemäß Ziffer eins bis 5 durchführen sowie
Durchführung von F&E-Programmen.
(2)Absatz 2,Die per 30. Juni 2003 vorhandenen Rücklagen des Innovations- und Technologiefonds stehen auch weiterhin für Zwecke der Forschungs- und Technologieförderung zur Verfügung.