Bundesrecht konsolidiert

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Forschungs- und Technologieförderungsgesetz § 16a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 434/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16a

Inkrafttretensdatum

15.07.2004

Außerkrafttretensdatum

13.01.2006

Abkürzung

FTFG

Index

72/15 Forschung

Text

Abschnitt römisch zwei

Finanzierung von Forschung, Entwicklung und Umstellungen

Mittel und Vorhaben

Paragraph 16 a, (1) Zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Umstellungen, insbesondere im Rahmen von strategischen Technologieprogrammen, stellt der Bund zusätzliche Mittel nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes für nachstehend genannte Vorhaben bereit:

  1. Ziffer eins
    industriell-gewerbliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten;
  2. Ziffer 2
    Umsetzung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in neue und verbesserte Produkte, Leistungen und Verfahren;
  3. Ziffer 3
    immaterielle Investitionen, insbesondere in Hinblick auf Innovations- und Qualitätsmanagement;
  4. Ziffer 4
    Technologietransfer- und Umsetzungstätigkeiten und damit verbundene infrastrukturelle Maßnahmen;
  5. Ziffer 5
    Investitionen zur Anwendung internationaler Spitzentechnologie in Österreich;
  6. Ziffer 6
    Beteiligungen an oder Gründungen von Unternehmen, die förderbare Vorhaben gemäß Ziffer eins bis 5 durchführen sowie
  7. Ziffer 7
    Durchführung von F&E-Programmen.
  1. Absatz 2,Die per 30. Juni 2003 vorhandenen Rücklagen des Innovations- und Technologiefonds stehen auch weiterhin für Zwecke der Forschungs- und Technologieförderung zur Verfügung.

Schlagworte

Forschungstätigkeit, Forschungsergebnis, Innovationsmanagement, Technologietransfertätigkeit, Innovationsfonds, Forschungsförderung

Gesetzesnummer

10009523

Dokumentnummer

NOR40053655

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/434/P16a/NOR40053655

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