Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Volksanwaltschaftsgesetz 1982 § 1

Kurztitel

Volksanwaltschaftsgesetz 1982

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 433/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAG

Index

10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof

Text

römisch eins. ABSCHNITT
Organisation der Volksanwaltschaft

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Zur kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaft ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Regelungen in der Geschäftsordnung über die Vertretung eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft in Angelegenheiten, die der kollegialen Beschlußfassung bedürfen, sind zulässig. Die Beschlüsse werden, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit gefaßt; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Außer der Beschlussfassung über die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung gemäß Artikel 148 h, Absatz 5, B-VG unterliegen der kollegialen Beschlussfassung der Volksanwaltschaft:
    1. Ziffer eins
      Empfehlungen, Fristsetzungsanträge und Anregungen von Maßnahmen der Dienstaufsicht gemäß Artikel 148 c, B-VG,
    2. Ziffer 2
      Berichte an den Nationalrat und den Bundesrat gemäß Artikel 148 d, Absatz eins, B-VG,
    3. Ziffer 3
      Anträge an den Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, Artikel 148 f und Artikel 148 i, Absatz eins, zweiter Satz B-VG,
    4. Ziffer 4
      Stellungnahmen in Verfahren zur Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen (Paragraph 7, Absatz eins,),
    5. Ziffer 5
      Anregungen einer Änderung oder Erlassung von Gesetzen (Paragraph 7, Absatz 2,),
    6. Ziffer 6
      die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Kommissionen (Paragraph 12, Absatz 2 und 4) sowie der oder des Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters und der sonstigen Mitglieder und Ersatzmitglieder des Menschenrechtsbeirats (Paragraph 15, Absatz 3 und 6),
    7. Ziffer 7
      die Festlegung genereller Prüfschwerpunkte und
    8. Ziffer 8
      die Beschlussfassung über Vorschläge des Menschenrechtsbeirats zur Gewährleistung einheitlicher Vorgehensweisen und Prüfstandards (Paragraph 14,).

In der Geschäftsordnung oder in der Geschäftsverteilung kann vorgesehen werden, dass die Beschlüsse in bestimmten der kollegialen Beschlussfassung unterliegenden Angelegenheiten der Einstimmigkeit bedürfen oder dass bestimmte Angelegenheiten der kollegialen Beschlussfassung vorbehalten werden.

  1. Absatz 3,Die wechselseitige Vertretung der Mitglieder der Volksanwaltschaft in der Wahrnehmung der zur selbständigen Behandlung übertragenen Aufgaben im Fall vorübergehender Verhinderung und dauernder Erledigung des Amtes wird durch die Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft geregelt.
  2. Absatz 4,Außer den Bezügen sind die Mitglieder der Volksanwaltschaft einem Staatssekretär, der mit der Besorgung bestimmter Aufgaben betraut ist, gleichgestellt.

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

10000732

Dokumentnummer

NOR40278023

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/433/P1/NOR40278023

Navigation im Suchergebnis