Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Volksanwaltschaftsgesetz 1982
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
04.09.1982
Außerkrafttretensdatum
31.07.1997
Abkürzung
VAG
Index
10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof
Text
I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT
Organisation der Volksanwaltschaft
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Zur kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaft ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Regelungen in der Geschäftsordnung über die Vertretung eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft in Angelegenheiten, die der kollegialen Beschlußfassung bedürfen, sind zulässig. Die Beschlüsse werden, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit gefaßt; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Der kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaft unterliegen die ihr entsprechend der Geschäftsordnung oder der Geschäftsverteilung vorbehaltenen Angelegenheiten, jedenfalls aber die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung selbst, sowie die Beschlußfassung über Berichte an den Nationalrat und über die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes in den Fällen der Art. 148e und 148f B-VG.Der kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaft unterliegen die ihr entsprechend der Geschäftsordnung oder der Geschäftsverteilung vorbehaltenen Angelegenheiten, jedenfalls aber die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung selbst, sowie die Beschlußfassung über Berichte an den Nationalrat und über die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes in den Fällen der Artikel 148 e und 148 f B-VG.
(3)Absatz 3,Die wechselseitige Vertretung der Mitglieder der Volksanwaltschaft in der Wahrnehmung der zur selbständigen Behandlung übertragenen Aufgaben im Fall vorübergehender Verhinderung und dauernder Erledigung des Amtes wird durch die Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft geregelt.
Anmerkung
Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft,
BGBl. Nr. 392/1983Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft,
BGBl. Nr. 155/1984
Schlagworte
gemeinsame Beschlußfassung
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025
Gesetzesnummer
10000732
Dokumentnummer
NOR12010190
Alte Dokumentnummer
N1198210226N