Bundesrecht konsolidiert

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Volksanwaltschaftsgesetz 1982 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Volksanwaltschaftsgesetz 1982

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 433/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

04.09.1982

Außerkrafttretensdatum

31.07.1997

Abkürzung

VAG

Index

10/08 Volksanwaltschaft, Rechnungshof

Text

römisch eins. ABSCHNITT

Organisation der Volksanwaltschaft

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Zur kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaft ist die Anwesenheit aller Mitglieder erforderlich. Regelungen in der Geschäftsordnung über die Vertretung eines Mitgliedes der Volksanwaltschaft in Angelegenheiten, die der kollegialen Beschlußfassung bedürfen, sind zulässig. Die Beschlüsse werden, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit gefaßt; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Der kollegialen Beschlußfassung der Volksanwaltschaft unterliegen die ihr entsprechend der Geschäftsordnung oder der Geschäftsverteilung vorbehaltenen Angelegenheiten, jedenfalls aber die Geschäftsordnung und die Geschäftsverteilung selbst, sowie die Beschlußfassung über Berichte an den Nationalrat und über die Anrufung des Verfassungsgerichtshofes in den Fällen der Artikel 148 e und 148 f B-VG.
  3. Absatz 3,Die wechselseitige Vertretung der Mitglieder der Volksanwaltschaft in der Wahrnehmung der zur selbständigen Behandlung übertragenen Aufgaben im Fall vorübergehender Verhinderung und dauernder Erledigung des Amtes wird durch die Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft geregelt.

Anmerkung

Geschäftsordnung der Volksanwaltschaft, BGBl. Nr. 392/1983
Geschäftsverteilung der Volksanwaltschaft, BGBl. Nr. 155/1984

Schlagworte

gemeinsame Beschlußfassung


Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10000732

Dokumentnummer

NOR12010190

Alte Dokumentnummer

N1198210226N

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/433/P1/NOR12010190

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