Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Französischen Republik
IN DER ERWÄGUNG, daß es wichtig ist, die genaue Erhebung der Zölle und der anderen anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhobenen Abgaben sicherzustellen,
IN DER ERWÄGUNG, daß Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften den wirtschaftlichen, fiskalischen und sozialen Interessen ihrer Länder sowie den berechtigten Interessen des Handels schaden, und daß ihre Bekämpfung durch die Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen wirksamer gemacht werden kann,
UNTER BEDACHTNAHME auf die Empfehlung vom 5. Dezember 1953 des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über die gegenseitige Amtshilfe,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: