Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Frankreich)
Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1982,
Vertrag - Frankreich
Paragraph 0
01.09.1982
29.02.1980
39/06 Rechts- und Amtshilfe
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK ÜBER GEGENSEITIGE AMTSHILFE IN ZOLLANGELEGENHEITEN
StF: BGBl. Nr. 376/1982 idF BGBl. Nr. 577/1982 (DFB) (NR: GP XV RV 332 AB 448 S. 45. BR: S. 401.)
Deutsch, Französisch
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Ermächtigung zur Abgabe der in Artikel 15, Absatz eins, vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 15, Absatz eins, am 1. August 1982 in Kraft.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Französischen Republik
IN DER ERWÄGUNG, daß es wichtig ist, die genaue Erhebung der Zölle und der anderen anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erhobenen Abgaben sicherzustellen,
IN DER ERWÄGUNG, daß Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften den wirtschaftlichen, fiskalischen und sozialen Interessen ihrer Länder sowie den berechtigten Interessen des Handels schaden, und daß ihre Bekämpfung durch die Zusammenarbeit ihrer Zollverwaltungen wirksamer gemacht werden kann,
UNTER BEDACHTNAHME auf die Empfehlung vom 5. Dezember 1953 des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über die gegenseitige Amtshilfe,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
e-rk
16.05.2019
10004360
NOR11004396
N3198213509T