Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Frankreich)
Typ
Vertrag – Frankreich
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
01.09.1982
Außerkrafttretensdatum
Index
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten kommen überein, daß ihre Zollverwaltungen einander unter den Bedingungen dieses Abkommens Amtshilfe leisten
zum Zweck der genauen Erhebung der Zölle und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben,
zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen,
durch Zustellung von Bescheiden, Beschlüssen, Verfügungen und anderen Schriftstücken der Zollverwaltung des anderen Staates.
(2)Absatz 2,Die Amtshilfe nach Absatz 1 umfaßt nicht die Einhebung und zwangsweise Einbringung von Zöllen, Steuern, Abgaben, Geldstrafen und sonstigen Beträgen für Rechnung des anderen Staates.
Schlagworte
Eingangsabgabe
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2014
Gesetzesnummer
10004360
Dokumentnummer
NOR12047817
Alte Dokumentnummer
N3198245309J