Absatz eins,Die Vertragsstaaten kommen überein, daß ihre Zollverwaltungen einander unter den Bedingungen dieses Abkommens Amtshilfe leisten
- Litera azum Zweck der genauen Erhebung der Zölle und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben,
- Litera bzur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen,
- Litera cdurch Zustellung von Bescheiden, Beschlüssen, Verfügungen und anderen Schriftstücken der Zollverwaltung des anderen Staates.