Kurztitel

Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1982,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1982

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten kommen überein, daß ihre Zollverwaltungen einander unter den Bedingungen dieses Abkommens Amtshilfe leisten
    1. Litera a
      zum Zweck der genauen Erhebung der Zölle und sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben,
    2. Litera b
      zur Verhinderung, Aufdeckung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen,
    3. Litera c
      durch Zustellung von Bescheiden, Beschlüssen, Verfügungen und anderen Schriftstücken der Zollverwaltung des anderen Staates.
  2. Absatz 2,Die Amtshilfe nach Absatz 1 umfaßt nicht die Einhebung und zwangsweise Einbringung von Zöllen, Steuern, Abgaben, Geldstrafen und sonstigen Beträgen für Rechnung des anderen Staates.