Bundesrecht konsolidiert

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Schutz von Wohnungsinteressenten im Insolvenzfall § 3

Kurztitel

Schutz von Wohnungsinteressenten im Insolvenzfall

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

Index

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Text

Paragraph 3,

Ist der Bauträger nicht Liegenschaftseigentümer, sondern Bauberechtigter, so gelten die Paragraphen eins und 2 mit der Maßgabe, daß das Pfandrecht nicht an der Liegenschaft, sondern am Baurecht haftet. Paragraph 9, Absatz eins, des Baurechtsgesetzes gilt in diesem Fall nicht.

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2015

Gesetzesnummer

10002568

Dokumentnummer

NOR12032676

Alte Dokumentnummer

N2198210669S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/370/P3/NOR12032676

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