§ 3.Paragraph 3,
Ist der Bauträger nicht Liegenschaftseigentümer, sondern Bauberechtigter, so gelten die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe, daß das Pfandrecht nicht an der Liegenschaft, sondern am Baurecht haftet. § 9 Abs. 1 des Baurechtsgesetzes gilt in diesem Fall nicht. Ist der Bauträger nicht Liegenschaftseigentümer, sondern Bauberechtigter, so gelten die Paragraphen eins und 2 mit der Maßgabe, daß das Pfandrecht nicht an der Liegenschaft, sondern am Baurecht haftet. Paragraph 9, Absatz eins, des Baurechtsgesetzes gilt in diesem Fall nicht.