Schutz von Wohnungsinteressenten im Insolvenzfall
Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,
Paragraph 3
01.01.1983
Ist der Bauträger nicht Liegenschaftseigentümer, sondern Bauberechtigter, so gelten die Paragraphen eins und 2 mit der Maßgabe, daß das Pfandrecht nicht an der Liegenschaft, sondern am Baurecht haftet. Paragraph 9, Absatz eins, des Baurechtsgesetzes gilt in diesem Fall nicht.