Kurztitel

Schutz von Wohnungsinteressenten im Insolvenzfall

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Text

Paragraph 3,

Ist der Bauträger nicht Liegenschaftseigentümer, sondern Bauberechtigter, so gelten die Paragraphen eins und 2 mit der Maßgabe, daß das Pfandrecht nicht an der Liegenschaft, sondern am Baurecht haftet. Paragraph 9, Absatz eins, des Baurechtsgesetzes gilt in diesem Fall nicht.