Bundesrecht konsolidiert

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Schutz von Wohnungsinteressenten im Insolvenzfall § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schutz von Wohnungsinteressenten im Insolvenzfall

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 370/1982

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Index

23/03 Sonstiges Insolvenzrecht

Text

Paragraph eins,

Ist jemandem von einem Bauträger, der zugleich Eigentümer der Liegenschaft ist, die Einräumung von Mietrechten (Nutzungsrechten) an einer zu errichtenden Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit (Mietgegenstand) schriftlich zugesichert worden (Wohnungsinteressent), hat er dem Bauträger hiefür Beträge für die Grund-, Bau- oder sonstigen Kosten geleistet und ist vor der Übergabe des Mietgegenstandes über das Vermögen des Bauträgers der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet worden, so hat der Wohnungsinteressent zur Sicherstellung seiner Rückzahlungsforderung ein Pfandrecht an der Liegenschaft. Bücherliche Pfandrechte, die vor Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens begründet worden sind, werden hiedurch nicht berührt; Paragraph 12, KO und Paragraph 12, AO sind jedoch anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015

Gesetzesnummer

10002568

Dokumentnummer

NOR12032674

Alte Dokumentnummer

N2198210667S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/370/P1/NOR12032674

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