Kurztitel

Schutz von Wohnungsinteressenten im Insolvenzfall

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 370 aus 1982,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Text

Paragraph eins,

Ist jemandem von einem Bauträger, der zugleich Eigentümer der Liegenschaft ist, die Einräumung von Mietrechten (Nutzungsrechten) an einer zu errichtenden Wohnung oder sonstigen selbständigen Räumlichkeit (Mietgegenstand) schriftlich zugesichert worden (Wohnungsinteressent), hat er dem Bauträger hiefür Beträge für die Grund-, Bau- oder sonstigen Kosten geleistet und ist vor der Übergabe des Mietgegenstandes über das Vermögen des Bauträgers der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet worden, so hat der Wohnungsinteressent zur Sicherstellung seiner Rückzahlungsforderung ein Pfandrecht an der Liegenschaft. Bücherliche Pfandrechte, die vor Eröffnung des Konkurses oder des Ausgleichsverfahrens begründet worden sind, werden hiedurch nicht berührt; Paragraph 12, KO und Paragraph 12, AO sind jedoch anzuwenden.