Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 47 Abs. 2 für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 47, Absatz 2, für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.
Anläßlich der Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde wurde nachstehende Erklärung abgegeben:
Unter Bezugnahme auf Art. 45 Abs. 4 des Übereinkommens über den Straßenverkehr wird notifiziert, daß Österreich entsprechend Anhang 3 den Buchstaben „A” als Unterscheidungszeichen, das die von ihm zugelassenen Fahrzeuge im internationalen Verkehr zu führen haben, gewählt hat.Unter Bezugnahme auf Artikel 45, Absatz 4, des Übereinkommens über den Straßenverkehr wird notifiziert, daß Österreich entsprechend Anhang 3 den Buchstaben „A” als Unterscheidungszeichen, das die von ihm zugelassenen Fahrzeuge im internationalen Verkehr zu führen haben, gewählt hat.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:
Bahrain, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Guyana, Iran, Israel, Jugoslawien, Kuba, Kuwait, Luxemburg, Monaco, Niger, Philippinen, Rumänien, San Marino, Senegal, Seychellen, Simbabwe, Sowjetunion, Südafrika, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Weißrußland und Zaire.
Gemäß Art. 45 Abs. 4 haben die nachstehenden Staaten folgende Unterscheidungszeichen notifiziert:Gemäß Artikel 45, Absatz 4, haben die nachstehenden Staaten folgende Unterscheidungszeichen notifiziert:
Bahrain .......................... BRN Philippinen ......... RP
Brasilien ........................ BR Rumänien ............ RO
Bulgarien ........................ BG San Marino .......... RSM
Bundesrepublik Deutschland ....... D Senegal ............. SN
Deutsche Demokratische Republik .. DDR Seychellen .......... SY
Frankreich (gleichfalls anwendbar Simbabwe ............ ZW
auf die Überseegebiete) .......... F Sowjetunion ......... SU
Guyana ........................... GUY Südafrika ........... ZA
Iran ............................. IR Tschechoslowakei .... CS
Israel ........................... IL Ukraine ............. SU
Jugoslawien ...................... YU Ungarn .............. H
Kuwait ........................... KWT Uruguay ............. ROU
Luxemburg ........................ L Weißrußland ......... SU
Monaco ........................... MC Zaire ............... ZRE
Niger ............................ RN
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt:
Gemäß Art. 54 Abs. 1:Gemäß Artikel 54, Absatz eins :
Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Kuba, Rumänien, Sowjetunion, Südafrika, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland;
Gemäß Art. 54 Abs. 2:Gemäß Artikel 54, Absatz 2 :
Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Kuba, Monaco,
Tschechoslowakei und Uruguay.
Darüber hinaus haben nachstehende Staaten weitere Vorbehalte
erklärt und Erklärungen abgegeben:
Brasilien:
Vorbehalte zu:
Art. 20Artikel 20
Abs. 2 lit. a und b; Absatz 2, Litera a und b;
Art. 23Artikel 23
Abs. 2 lit. a; Absatz 2, Litera a,;
Art. 40Artikel 40
Art. 41Artikel 41
Abs. 1 lit. a, b und c bezüglich der Tatsache, daß Lenker, die Führerscheine in einem Land mit Linksfahrordnung ausgestellt erhielten, in Brasilien nicht vor Ablegung einer Fahrprüfung für Rechtsfahrordnung ein Fahrzeug lenken dürfen. Absatz eins, Litera a, b und c bezüglich der Tatsache, daß Lenker, die Führerscheine in einem Land mit Linksfahrordnung ausgestellt erhielten, in Brasilien nicht vor Ablegung einer Fahrprüfung für Rechtsfahrordnung ein Fahrzeug lenken dürfen.
Anhang 5 Abs. 5 lit. c;Anhang 5 Absatz 5, Litera c,;
Anhang 5 Abs. 28, daß die dreieckige Form der Rückstrahler, die für jeden Anhänger gefordert werden, für Brasilien auf Schwierigkeiten stößt, nachdem die Dreiecksform für Notsignalvorrichtungen verwendet wird, um vorausfahrende Lenker aufmerksam zu machen.Anhang 5 Absatz 28,, daß die dreieckige Form der Rückstrahler, die für jeden Anhänger gefordert werden, für Brasilien auf Schwierigkeiten stößt, nachdem die Dreiecksform für Notsignalvorrichtungen verwendet wird, um vorausfahrende Lenker aufmerksam zu machen.
Anhang 5 Abs. 39 nur hinsichtlich der gelb-roten Farbe der Blinkleuchten, da nur rotes Licht an der Hinterseite der Fahrzeuge verwendet werden sollte.Anhang 5 Absatz 39, nur hinsichtlich der gelb-roten Farbe der Blinkleuchten, da nur rotes Licht an der Hinterseite der Fahrzeuge verwendet werden sollte.
Anhang 5 Abs. 41 hinsichtlich der Tatsache, daß in Brasilien die an Kraftfahrzeugen angebrachten Rückfahrscheinwerfer nur weißes Licht ausstrahlen sollen.Anhang 5 Absatz 41, hinsichtlich der Tatsache, daß in Brasilien die an Kraftfahrzeugen angebrachten Rückfahrscheinwerfer nur weißes Licht ausstrahlen sollen.
Erklärungen:
Zufolge der Bestimmungen des Kapitels IV Art. 41 Abs. 2 lit. b verweigert Brasilien die Anerkennung eines jeden Führerscheines in seinem Hoheitsgebiet, dessen Besitzer das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat.Zufolge der Bestimmungen des Kapitels römisch vier Artikel 41, Absatz 2, Litera b, verweigert Brasilien die Anerkennung eines jeden Führerscheines in seinem Hoheitsgebiet, dessen Besitzer das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat.
Zufolge der Bestimmungen des Kapitels IV Art. 41 Abs. 2 lit. c verweigert Brasilien unter Bezugnahme auf die in Anhang 6 und 7 abgebildeten Muster von nationalen Führerscheinen die Anerkennung von Führerscheinen zum Lenken von Kraftfahrzeugen oder miteinander verbundenen Fahrzeugen der Gruppe C, D und E in ihrem Hoheitsgebiet, wenn die Besitzer dieser Führerscheine das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben.Zufolge der Bestimmungen des Kapitels römisch vier Artikel 41, Absatz 2, Litera c, verweigert Brasilien unter Bezugnahme auf die in Anhang 6 und 7 abgebildeten Muster von nationalen Führerscheinen die Anerkennung von Führerscheinen zum Lenken von Kraftfahrzeugen oder miteinander verbundenen Fahrzeugen der Gruppe C, D und E in ihrem Hoheitsgebiet, wenn die Besitzer dieser Führerscheine das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben.
Bundesrepublik Deutschland:
Vorbehalte
Zu Art. 18 Abs. 3:Zu Artikel 18, Absatz 3 :
Art. 18Artikel 18
Abs. 3 findet in der Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 3, findet in der Bundesrepublik Deutschland nach
Maßgabe des Abs. 15 des Anhangs zu dem Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesem Übereinkommen Anwendung.Maßgabe des Absatz 15, des Anhangs zu dem Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesem Übereinkommen Anwendung.
Zu Art. 23 Abs. 3 lit. c Z v:Zu Artikel 23, Absatz 3, Litera c, Z v:
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Art. 23Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Artikel 23
Abs. 3 lit. c Z v gebunden.Absatz 3, Litera c, Z v gebunden.
Zu Art. 31 Abs. 1 lit. d:Zu Artikel 31, Absatz eins, lit. d:
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Art. 31Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Artikel 31
Abs. 1 lit. d gebunden.Absatz eins, Litera d, gebunden.
Zu Art. 42 Abs. 1:Zu Artikel 42, Absatz eins :
Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, Eintragungen der in Art. 42 Abs. 1 lit. c genannten Art weiterhin auch in ausländischen nationalen Führerscheinen vorzunehmen.Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, Eintragungen der in Artikel 42, Absatz eins, Litera c, genannten Art weiterhin auch in ausländischen nationalen Führerscheinen vorzunehmen.
Zu Anhang 1 Abs. 1:Zu Anhang 1 Absatz eins :
Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, im internationalen Verkehr
von ausländischen Lastkraftwagen dieselbe Mindestmotorleistung zu verlangen wie von deutschen Fahrzeugen,
Kraftfahrzeuge nicht zuzulassen,
die mit Spikes-Reifen ausgerüstet sind,
die das zugelassene Gesamtgewicht und die amtlich zugelassenen Achslasten der Bundesrepublik Deutschland überschreiten oder
die die Vorschriften über die äußere Kennzeichnung dieser Werte nicht erfüllen,
nicht mit einem vorgeschriebenen Fahrtschreiber (Kontrollgerät) ausgerüstet sind.
Zu Anhang 5 Abs. 11 erster Halbsatz:Zu Anhang 5 Absatz 11, erster Halbsatz:
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an den ersten
Halbsatz des Abs. 11 von Anhang 5 gebunden.Halbsatz des Absatz 11, von Anhang 5 gebunden.
Zu Anhang 5 Abs. 58:Zu Anhang 5 Absatz 58 :
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an den Abs. 58Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an den Absatz 58
des Anhangs 5 gebunden.
Erklärung:
Unter Bezugnahme auf die bei der Unterzeichnung des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 erfolgte Anmeldung des Kennzeichens „D” durch die Bundesrepublik Deutschland erklärt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, daß diese Anmeldung für den gesamten Bereich erfolgt ist, der durch die Ratifikation des Übereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens einbezogen wird.
Ungarn:
Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik erklärt sich an den Art. 18 Abs. 3 des Abkommens unter der Maßgabe des Inhaltes, wie er im Europäischen Zusatzübereinkommen hiezu festgehalten ist, gebunden.Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik erklärt sich an den Artikel 18, Absatz 3, des Abkommens unter der Maßgabe des Inhaltes, wie er im Europäischen Zusatzübereinkommen hiezu festgehalten ist, gebunden.