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Übereinkommen über den Straßenverkehr § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen über den Straßenverkehr

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 289/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 517/1991

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

27.09.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Unterzeichnungsdatum

08.11.1968

Index

99/01 Straßenverkehr

Titel

(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN STRAßENVERKEHR
StF: BGBl. Nr. 289/1982

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Albanien III 211/2005 *Armenien III 211/2005 *Aserbaidschan III 211/2005 *Bahamas 585/1993 *Bahrein 289/1982 *Belgien 585/1993, 586/1993 Z *Bosnien-Herzegowina 298/1994, 299/1994 Z *Brasilien 289/1982 *Bulgarien 289/1982, 290/1982 Z, III 53/1997 *Dänemark 585/1993, 586/1993 Z, III 24/1998 *Deutschland III 24/1998 *Deutschland/BRD 289/1982, 290/1982 Z *Deutschland/DDR 289/1982, 290/1982 Z *Elfenbeinküste 35/1986 *Estland 585/1993, 537/1994 *Finnland 35/1986, 36/1986 Z, 585/1993, 537/1994, III 24/1998 *Frankreich 289/1982, 290/1982 Z *Georgien 537/1994 *Griechenland 585/1993, 586/1993 Z *Guyana 289/1982 *Iran 289/1982 *Israel 289/1982 *Italien III 53/1997, III 54/1997 Z *Jugoslawien 289/1982, 290/1982 Z *Kasachstan III 53/1997 *Kroatien 585/1993, 586/1993 Z *Kuba 289/1982 *Kuwait 289/1982 *Lettland 585/1993 *Liberia III 211/2005 *Litauen 585/1993 *Luxemburg 289/1982, 290/1982 Z *Marokko 35/1986 *Mazedonien 298/1994 *Moldau 298/1994 *Monaco 289/1982, 290/1982 Z *Mongolei III 211/2005 *Niger 289/1982 *Norwegen 35/1986, III 24/1998 *Pakistan 585/1993 *Philippinen 289/1982 *Polen 35/1986, 36/1986 Z, III 211/2005 *Rumänien 289/1982, 290/1982 Z *Russische F 585/1993 *San Marino 289/1982 *Schweden 35/1986, 36/1986 Z, III 24/1998 *Schweiz 585/1993, 586/1993 Z *Senegal 289/1982 *Serbien-Montenegro III 211/2005 *Seychellen 289/1982, III 53/1997 *Simbabwe 289/1982 *Slowakei 585/1993, 586/1993 Z, 298/1994, 299/1994 Z *Slowenien 585/1993, 586/1993 Z *Südafrika 289/1982 *Tadschikistan III 53/1997 *Tschechoslowakei 289/1982, 290/1982 Z, 585/1993 *Tunesien III 211/2005 *Turkmenistan 298/1994, III 53/1997 *UdSSR 289/1982, 290/1982 Z *Ukraine 289/1982, 290/1982 Z, 298/1994 *Ungarn 289/1982, 290/1982 Z, 585/1993 *Uruguay 289/1982 *Usbekistan III 53/1997 *Weißrußland 289/1982, 290/1982 Z *Zaire 289/1982 *Zentralafrikanische R 585/1993 *Tschechien 298/1994, 299/1994 Z

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM WUNSCH, den internationalen Straßenverkehr zu erleichtern und die Sicherheit auf den Straßen durch die Annahme einheitlicher Verkehrsregeln zu erhöhen,

HABEN die folgenden Bestimmungen VEREINBART:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 47, Absatz 2, für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.

Anläßlich der Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde wurde nachstehende Erklärung abgegeben:

Unter Bezugnahme auf Artikel 45, Absatz 4, des Übereinkommens über den Straßenverkehr wird notifiziert, daß Österreich entsprechend Anhang 3 den Buchstaben „A” als Unterscheidungszeichen, das die von ihm zugelassenen Fahrzeuge im internationalen Verkehr zu führen haben, gewählt hat.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Bahrain, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Guyana, Iran, Israel, Jugoslawien, Kuba, Kuwait, Luxemburg, Monaco, Niger, Philippinen, Rumänien, San Marino, Senegal, Seychellen, Simbabwe, Sowjetunion, Südafrika, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Weißrußland und Zaire.

Gemäß Artikel 45, Absatz 4, haben die nachstehenden Staaten folgende Unterscheidungszeichen notifiziert:

Bahrain .......................... BRN     Philippinen .........  RP

Brasilien ........................  BR     Rumänien ............  RO

Bulgarien ........................  BG     San Marino .......... RSM

Bundesrepublik Deutschland .......   D     Senegal .............  SN

Deutsche Demokratische Republik .. DDR     Seychellen ..........  SY

Frankreich (gleichfalls anwendbar          Simbabwe ............  ZW

auf die Überseegebiete) ..........   F     Sowjetunion .........  SU

Guyana ........................... GUY     Südafrika ...........  ZA

Iran .............................  IR     Tschechoslowakei ....  CS

Israel ...........................  IL     Ukraine .............  SU

Jugoslawien ......................  YU     Ungarn ..............   H

Kuwait ........................... KWT     Uruguay ............. ROU

Luxemburg ........................   L     Weißrußland .........  SU

Monaco ...........................  MC     Zaire ............... ZRE

Niger ............................  RN

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt:

Gemäß Artikel 54, Absatz eins :

Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Kuba, Rumänien, Sowjetunion, Südafrika, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland;

Gemäß Artikel 54, Absatz 2 :

Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Kuba, Monaco,

Tschechoslowakei und Uruguay.

Darüber hinaus haben nachstehende Staaten weitere Vorbehalte

erklärt und Erklärungen abgegeben:

Brasilien:

Vorbehalte zu:

Artikel 20

Absatz 2, Litera a und b;

Artikel 23

Absatz 2, Litera a,;

Artikel 40

Artikel 41

Absatz eins, Litera a, b und c bezüglich der Tatsache, daß Lenker, die Führerscheine in einem Land mit Linksfahrordnung ausgestellt erhielten, in Brasilien nicht vor Ablegung einer Fahrprüfung für Rechtsfahrordnung ein Fahrzeug lenken dürfen.

Anhang 5 Absatz 5, Litera c,;

Anhang 5 Absatz 28,, daß die dreieckige Form der Rückstrahler, die für jeden Anhänger gefordert werden, für Brasilien auf Schwierigkeiten stößt, nachdem die Dreiecksform für Notsignalvorrichtungen verwendet wird, um vorausfahrende Lenker aufmerksam zu machen.

Anhang 5 Absatz 39, nur hinsichtlich der gelb-roten Farbe der Blinkleuchten, da nur rotes Licht an der Hinterseite der Fahrzeuge verwendet werden sollte.

Anhang 5 Absatz 41, hinsichtlich der Tatsache, daß in Brasilien die an Kraftfahrzeugen angebrachten Rückfahrscheinwerfer nur weißes Licht ausstrahlen sollen.

Erklärungen:

Zufolge der Bestimmungen des Kapitels römisch vier Artikel 41, Absatz 2, Litera b, verweigert Brasilien die Anerkennung eines jeden Führerscheines in seinem Hoheitsgebiet, dessen Besitzer das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat.

Zufolge der Bestimmungen des Kapitels römisch vier Artikel 41, Absatz 2, Litera c, verweigert Brasilien unter Bezugnahme auf die in Anhang 6 und 7 abgebildeten Muster von nationalen Führerscheinen die Anerkennung von Führerscheinen zum Lenken von Kraftfahrzeugen oder miteinander verbundenen Fahrzeugen der Gruppe C, D und E in ihrem Hoheitsgebiet, wenn die Besitzer dieser Führerscheine das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben.

Bundesrepublik Deutschland:

Vorbehalte

Zu Artikel 18, Absatz 3 :

Artikel 18

Absatz 3, findet in der Bundesrepublik Deutschland nach

Maßgabe des Absatz 15, des Anhangs zu dem Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesem Übereinkommen Anwendung.

Zu Artikel 23, Absatz 3, Litera c, Z v:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Artikel 23

Absatz 3, Litera c, Z v gebunden.

Zu Artikel 31, Absatz eins, lit. d:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Artikel 31

Absatz eins, Litera d, gebunden.

Zu Artikel 42, Absatz eins :

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, Eintragungen der in Artikel 42, Absatz eins, Litera c, genannten Art weiterhin auch in ausländischen nationalen Führerscheinen vorzunehmen.

Zu Anhang 1 Absatz eins :

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, im internationalen Verkehr

  1. Litera a
    von ausländischen Lastkraftwagen dieselbe Mindestmotorleistung zu verlangen wie von deutschen Fahrzeugen,
  2. Litera b
    Kraftfahrzeuge nicht zuzulassen,
    • Strichaufzählung
      die mit Spikes-Reifen ausgerüstet sind,
    • Strichaufzählung
      die das zugelassene Gesamtgewicht und die amtlich zugelassenen Achslasten der Bundesrepublik Deutschland überschreiten oder
    • Strichaufzählung
      die die Vorschriften über die äußere Kennzeichnung dieser Werte nicht erfüllen,
    • Strichaufzählung
      nicht mit einem vorgeschriebenen Fahrtschreiber (Kontrollgerät) ausgerüstet sind.
Zu Anhang 5 Absatz 11, erster Halbsatz:
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an den ersten
Halbsatz des Absatz 11, von Anhang 5 gebunden.
Zu Anhang 5 Absatz 58 :
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an den Absatz 58
des Anhangs 5 gebunden.
Erklärung:
Unter Bezugnahme auf die bei der Unterzeichnung des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 erfolgte Anmeldung des Kennzeichens „D” durch die Bundesrepublik Deutschland erklärt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, daß diese Anmeldung für den gesamten Bereich erfolgt ist, der durch die Ratifikation des Übereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens einbezogen wird.
Ungarn:
Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik erklärt sich an den Artikel 18, Absatz 3, des Abkommens unter der Maßgabe des Inhaltes, wie er im Europäischen Zusatzübereinkommen hiezu festgehalten ist, gebunden.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluß des Übereinkommens über den Straßenverkehr, dessen Artikel 49, Absatz 2, Litera a und Artikel 49, Absatz 5, Litera a, verfassungsändernd sind, samt Anhängen wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.4.2005

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022

Gesetzesnummer

10011542

Dokumentnummer

NOR11011807

Alte Dokumentnummer

N9198213815T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/289/P0/NOR11011807

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