Kurztitel

Übereinkommen über den Straßenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 517 aus 1991,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

27.09.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Unterzeichnungsdatum

08.11.1968

Index

99/01 Straßenverkehr

Langtitel

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN STRAßENVERKEHR

StF: BGBl. Nr. 289/1982

Änderung

BGBl. Nr. 290/1982 (Z)

BGBl. Nr. 517/1991 (DFB)

BGBl. III Nr. 24/1998

Sprachen

Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

*Albanien römisch drei 211 aus 2005, *Armenien römisch drei 211 aus 2005, *Aserbaidschan römisch drei 211 aus 2005, *Bahamas 585 aus 1993, *Bahrein 289 aus 1982, *Belgien 585 aus 1993,, 586 aus 1993, Z *Bosnien-Herzegowina 298 aus 1994,, 299 aus 1994, Z *Brasilien 289 aus 1982, *Bulgarien 289 aus 1982,, 290 aus 1982, Z, römisch drei 53 aus 1997, *Dänemark 585 aus 1993,, 586 aus 1993, Z, römisch drei 24 aus 1998, *Deutschland römisch drei 24 aus 1998, *Deutschland/BRD 289 aus 1982,, 290 aus 1982, Z *Deutschland/DDR 289 aus 1982,, 290 aus 1982, Z *Elfenbeinküste 35 aus 1986, *Estland 585 aus 1993,, 537 aus 1994, *Finnland 35 aus 1986,, 36 aus 1986, Z, 585 aus 1993,, 537 aus 1994,, römisch drei 24 aus 1998, *Frankreich 289 aus 1982,, 290 aus 1982, Z *Georgien 537 aus 1994, *Griechenland 585 aus 1993,, 586 aus 1993, Z *Guyana 289 aus 1982, *Iran 289 aus 1982, *Israel 289 aus 1982, *Italien römisch drei 53 aus 1997,, römisch drei 54 aus 1997, Z *Jugoslawien 289 aus 1982,, 290 aus 1982, Z *Kasachstan römisch drei 53 aus 1997, *Kroatien 585 aus 1993,, 586 aus 1993, Z *Kuba 289 aus 1982, *Kuwait 289 aus 1982, *Lettland 585 aus 1993, *Liberia römisch drei 211 aus 2005, *Litauen 585 aus 1993, *Luxemburg 289 aus 1982,, 290 aus 1982, Z *Marokko 35 aus 1986, *Mazedonien 298 aus 1994, *Moldau 298 aus 1994, *Monaco 289 aus 1982,, 290 aus 1982, Z *Mongolei römisch drei 211 aus 2005, *Niger 289 aus 1982, *Norwegen 35 aus 1986,, römisch drei 24 aus 1998, *Pakistan 585 aus 1993, *Philippinen 289 aus 1982, *Polen 35 aus 1986,, 36 aus 1986, Z, römisch drei 211 aus 2005, *Rumänien 289 aus 1982,, 290 aus 1982, Z *Russische F 585 aus 1993, *San Marino 289 aus 1982, *Schweden 35 aus 1986,, 36 aus 1986, Z, römisch drei 24 aus 1998, *Schweiz 585 aus 1993,, 586 aus 1993, Z *Senegal 289 aus 1982, *Serbien-Montenegro römisch drei 211 aus 2005, *Seychellen 289 aus 1982,, römisch drei 53 aus 1997, *Simbabwe 289 aus 1982, *Slowakei 585 aus 1993,, 586 aus 1993, Z, 298 aus 1994,, 299 aus 1994, Z *Slowenien 585 aus 1993,, 586 aus 1993, Z *Südafrika 289 aus 1982, *Tadschikistan römisch drei 53 aus 1997, *Tschechoslowakei 289 aus 1982,, 290 aus 1982, Z, 585 aus 1993, *Tunesien römisch drei 211 aus 2005, *Turkmenistan 298 aus 1994,, römisch drei 53 aus 1997, *UdSSR 289 aus 1982,, 290 aus 1982, Z *Ukraine 289 aus 1982,, 290 aus 1982, Z, 298 aus 1994, *Ungarn 289 aus 1982,, 290 aus 1982, Z, 585 aus 1993, *Uruguay 289 aus 1982, *Usbekistan römisch drei 53 aus 1997, *Weißrußland 289 aus 1982,, 290 aus 1982, Z *Zaire 289 aus 1982, *Zentralafrikanische R 585 aus 1993, *Tschechien 298 aus 1994,, 299 aus 1994, Z

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluß des Übereinkommens über den Straßenverkehr, dessen Artikel 49, Absatz 2, Litera a und Artikel 49, Absatz 5, Litera a, verfassungsändernd sind, samt Anhängen wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. August 1981 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 47, Absatz 2, für Österreich am 11. August 1982 in Kraft.

Anläßlich der Hinterlegung der österreichischen Ratifikationsurkunde wurde nachstehende Erklärung abgegeben:

Unter Bezugnahme auf Artikel 45, Absatz 4, des Übereinkommens über den Straßenverkehr wird notifiziert, daß Österreich entsprechend Anhang 3 den Buchstaben „A” als Unterscheidungszeichen, das die von ihm zugelassenen Fahrzeuge im internationalen Verkehr zu führen haben, gewählt hat.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Bahrain, Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland (einschließlich Berlin-West), Deutsche Demokratische Republik, Frankreich, Guyana, Iran, Israel, Jugoslawien, Kuba, Kuwait, Luxemburg, Monaco, Niger, Philippinen, Rumänien, San Marino, Senegal, Seychellen, Simbabwe, Sowjetunion, Südafrika, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Weißrußland und Zaire.

Gemäß Artikel 45, Absatz 4, haben die nachstehenden Staaten folgende Unterscheidungszeichen notifiziert:

Bahrain .......................... BRN     Philippinen .........  RP

Brasilien ........................  BR     Rumänien ............  RO

Bulgarien ........................  BG     San Marino .......... RSM

Bundesrepublik Deutschland .......   D     Senegal .............  SN

Deutsche Demokratische Republik .. DDR     Seychellen ..........  SY

Frankreich (gleichfalls anwendbar          Simbabwe ............  ZW

auf die Überseegebiete) ..........   F     Sowjetunion .........  SU

Guyana ........................... GUY     Südafrika ...........  ZA

Iran .............................  IR     Tschechoslowakei ....  CS

Israel ...........................  IL     Ukraine .............  SU

Jugoslawien ......................  YU     Ungarn ..............   H

Kuwait ........................... KWT     Uruguay ............. ROU

Luxemburg ........................   L     Weißrußland .........  SU

Monaco ...........................  MC     Zaire ............... ZRE

Niger ............................  RN

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde Vorbehalte erklärt:

Gemäß Artikel 54, Absatz eins :

Bulgarien, Deutsche Demokratische Republik, Kuba, Rumänien, Sowjetunion, Südafrika, Tschechoslowakei, Ukraine, Ungarn und Weißrußland;

Gemäß Artikel 54, Absatz 2 :

Brasilien, Bulgarien, Bundesrepublik Deutschland, Kuba, Monaco,

Tschechoslowakei und Uruguay.

Darüber hinaus haben nachstehende Staaten weitere Vorbehalte

erklärt und Erklärungen abgegeben:

Brasilien:

Vorbehalte zu:

Artikel 20

Absatz 2, Litera a und b;

Artikel 23

Absatz 2, Litera a,;

Artikel 40

Artikel 41

Absatz eins, Litera a, b und c bezüglich der Tatsache, daß Lenker, die Führerscheine in einem Land mit Linksfahrordnung ausgestellt erhielten, in Brasilien nicht vor Ablegung einer Fahrprüfung für Rechtsfahrordnung ein Fahrzeug lenken dürfen.

Anhang 5 Absatz 5, Litera c,;

Anhang 5 Absatz 28,, daß die dreieckige Form der Rückstrahler, die für jeden Anhänger gefordert werden, für Brasilien auf Schwierigkeiten stößt, nachdem die Dreiecksform für Notsignalvorrichtungen verwendet wird, um vorausfahrende Lenker aufmerksam zu machen.

Anhang 5 Absatz 39, nur hinsichtlich der gelb-roten Farbe der Blinkleuchten, da nur rotes Licht an der Hinterseite der Fahrzeuge verwendet werden sollte.

Anhang 5 Absatz 41, hinsichtlich der Tatsache, daß in Brasilien die an Kraftfahrzeugen angebrachten Rückfahrscheinwerfer nur weißes Licht ausstrahlen sollen.

Erklärungen:

Zufolge der Bestimmungen des Kapitels römisch vier Artikel 41, Absatz 2, Litera b, verweigert Brasilien die Anerkennung eines jeden Führerscheines in seinem Hoheitsgebiet, dessen Besitzer das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat.

Zufolge der Bestimmungen des Kapitels römisch vier Artikel 41, Absatz 2, Litera c, verweigert Brasilien unter Bezugnahme auf die in Anhang 6 und 7 abgebildeten Muster von nationalen Führerscheinen die Anerkennung von Führerscheinen zum Lenken von Kraftfahrzeugen oder miteinander verbundenen Fahrzeugen der Gruppe C, D und E in ihrem Hoheitsgebiet, wenn die Besitzer dieser Führerscheine das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben.

Bundesrepublik Deutschland:

Vorbehalte

Zu Artikel 18, Absatz 3 :

Artikel 18

Absatz 3, findet in der Bundesrepublik Deutschland nach

Maßgabe des Absatz 15, des Anhangs zu dem Zusatzübereinkommen vom 1. Mai 1971 zu diesem Übereinkommen Anwendung.

Zu Artikel 23, Absatz 3, Litera c, Z v:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Artikel 23

Absatz 3, Litera c, Z v gebunden.

Zu Artikel 31, Absatz eins, lit. d:

Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an Artikel 31

Absatz eins, Litera d, gebunden.

Zu Artikel 42, Absatz eins :

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, Eintragungen der in Artikel 42, Absatz eins, Litera c, genannten Art weiterhin auch in ausländischen nationalen Führerscheinen vorzunehmen.

Zu Anhang 1 Absatz eins :

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, im internationalen Verkehr

  1. Litera a
    von ausländischen Lastkraftwagen dieselbe Mindestmotorleistung zu verlangen wie von deutschen Fahrzeugen,
  2. Litera b
    Kraftfahrzeuge nicht zuzulassen,
    • Strichaufzählung
      die mit Spikes-Reifen ausgerüstet sind,
    • Strichaufzählung
      die das zugelassene Gesamtgewicht und die amtlich zugelassenen Achslasten der Bundesrepublik Deutschland überschreiten oder
    • Strichaufzählung
      die die Vorschriften über die äußere Kennzeichnung dieser Werte nicht erfüllen,
    • Strichaufzählung
      nicht mit einem vorgeschriebenen Fahrtschreiber (Kontrollgerät) ausgerüstet sind.
Zu Anhang 5 Absatz 11, erster Halbsatz:
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an den ersten
Halbsatz des Absatz 11, von Anhang 5 gebunden.
Zu Anhang 5 Absatz 58 :
Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet sich nicht an den Absatz 58
des Anhangs 5 gebunden.
Erklärung:
Unter Bezugnahme auf die bei der Unterzeichnung des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968 erfolgte Anmeldung des Kennzeichens „D” durch die Bundesrepublik Deutschland erklärt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, daß diese Anmeldung für den gesamten Bereich erfolgt ist, der durch die Ratifikation des Übereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens einbezogen wird.
Ungarn:
Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik erklärt sich an den Artikel 18, Absatz 3, des Abkommens unter der Maßgabe des Inhaltes, wie er im Europäischen Zusatzübereinkommen hiezu festgehalten ist, gebunden.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VERTRAGSPARTEIEN,

IN DEM WUNSCH, den internationalen Straßenverkehr zu erleichtern und die Sicherheit auf den Straßen durch die Annahme einheitlicher Verkehrsregeln zu erhöhen,

HABEN die folgenden Bestimmungen VEREINBART:

Anmerkung

Erfassungsstichtag: 1.4.2005

Schlagworte

Ratifikationsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2022

Gesetzesnummer

10011542

Dokumentnummer

NOR11011807

alte Dokumentnummer

N9198213815T