(1)Absatz eins,Bestätigungen gemäß § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 3 und § 8 Abs. 4 sowie die Beglaubigung von Unterschriften auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung von Darlehen errichteten Urkunden (§ 9) sind von den Stempelgebühren, die auf Grund dieses Bundesgesetzes mit dem Fonds abzuschließenden Rechtsgeschäfte sowie Bürgschaftsübernahmen des Bundes gemäß § 11 Abs. 2 sind von den Rechtsgebühren befreit. Wird ein Darlehen vom Fonds gekündigt (§ 9 Z 9), so wird es in diesem Zeitpunkt gemäß § 33 TP 8 Gebührengesetz 1957 gebührenpflichtig.Bestätigungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz 4, sowie die Beglaubigung von Unterschriften auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung von Darlehen errichteten Urkunden (Paragraph 9,) sind von den Stempelgebühren, die auf Grund dieses Bundesgesetzes mit dem Fonds abzuschließenden Rechtsgeschäfte sowie Bürgschaftsübernahmen des Bundes gemäß Paragraph 11, Absatz 2, sind von den Rechtsgebühren befreit. Wird ein Darlehen vom Fonds gekündigt (Paragraph 9, Ziffer 9,), so wird es in diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 33, TP 8 Gebührengesetz 1957 gebührenpflichtig.