Kurztitel

Startwohnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.08.1990

Index

98/02 Wohnungsverbesserung, Startwohnungen, Beihilfen

Text

Gebührenbefreiung

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Bestätigungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 8, Absatz 4, sowie die Beglaubigung von Unterschriften auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung von Darlehen errichteten Urkunden (Paragraph 9,) sind von den Stempelgebühren, die auf Grund dieses Bundesgesetzes mit dem Fonds abzuschließenden Rechtsgeschäfte sowie Bürgschaftsübernahmen des Bundes gemäß Paragraph 11, Absatz 2, sind von den Rechtsgebühren befreit. Wird ein Darlehen vom Fonds gekündigt (Paragraph 9, Ziffer 9,), so wird es in diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 33, TP 8 Gebührengesetz 1957 gebührenpflichtig.
  2. Absatz 2,Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung der von den Ländern im Rahmen des Startwohnungswesens geförderten Objekte veranlaßt sind, sind von den Gerichtsgebühren befreit, wenn die Nutzfläche 90 m2 nicht übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2019

Gesetzesnummer

10011541

Dokumentnummer

NOR12149285

alte Dokumentnummer

N9198243651L