Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Startwohnungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
25.07.1987
Außerkrafttretensdatum
Index
98/02 Wohnungsverbesserung, Startwohnungen, Beihilfen
Text
Aufbringung der Förderungsmittel
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Die Mittel des Fonds zur Erfüllung der Aufgaben dieses Bundesgesetzes werden aufgebracht durch
Erträgnisse des Fonds, soweit sie durch Anhebung des Zinssatzes für vor dem 1. Jänner 1968 zugesicherte Darlehen des Fonds über 1 vH erzielt werden,
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 340/1987)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1987,) Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten,
Rückflüsse (Tilgungs- und Zinsenbeträge) aus Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz,
sonstige Zuwendungen und Einkünfte,
Erträgnisse aus angelegten Fondsmitteln (Z 1 bis 6).Erträgnisse aus angelegten Fondsmitteln (Ziffer eins bis 6).
(2)Absatz 2,Für die sich aus der Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten ergebenden Verpflichtungen wird der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, für den Bund nach Maßgabe der Bestimmungen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes die Haftung als Bürge und Zahler zu übernehmen.
(3)Absatz 3,Soweit Zinsenerträgnisse gemäß Abs. 1 Z 2 nicht für Zwecke dieses Bundesgesetzes benötigt werden, sind sie dem Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 33 Abs. 1 Stadterneuerungsgesetz, BGBl. Nr. 287/1974, zu überweisen.Soweit Zinsenerträgnisse gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nicht für Zwecke dieses Bundesgesetzes benötigt werden, sind sie dem Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Stadterneuerungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1974,, zu überweisen.
Schlagworte
Tilgungsbetrag
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10011541
Dokumentnummer
NOR12149283
Alte Dokumentnummer
N9198243649L