Absatz eins,Die Mittel des Fonds zur Erfüllung der Aufgaben dieses Bundesgesetzes werden aufgebracht durch
- Ziffer einsLeistungen des Bundes,
- Ziffer 2Erträgnisse des Fonds, soweit sie durch Anhebung des Zinssatzes für vor dem 1. Jänner 1968 zugesicherte Darlehen des Fonds über 1 vH erzielt werden,
Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1987,)
- Ziffer 4Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten,
- Ziffer 5Rückflüsse (Tilgungs- und Zinsenbeträge) aus Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz,
- Ziffer 6sonstige Zuwendungen und Einkünfte,
- Ziffer 7Erträgnisse aus angelegten Fondsmitteln (Ziffer eins bis 6).