Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds Art. 5

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 248/1982 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 94/2020

Typ

Vertrag – OPEC

§/Artikel/Anlage

Art. 5

Inkrafttretensdatum

01.08.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 5

Unverletzlichkeit des Amtssitzes

  1. Absatz eins,Der Amtssitzbereich ist unverletzlich. Kein Funktionär oder Beamter der Republik Österreich noch irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf den Amtssitzbereich betreten, um dort Amtshandlungen zu setzen, außer mit Zustimmung des Generaldirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen. Jedoch kann bei Feuer oder einer anderen Katastrophe, wenn sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung des Generaldirektors vermutet werden.
  2. Absatz 2,Gerichtliche Vollzugshandlungen, einschließlich der Beschlagnahme privaten Eigentums, dürfen im Amtssitzbereich nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Generaldirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen stattfinden.

Im RIS seit

15.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

10000743

Dokumentnummer

NOR40224394

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/248/A5/NOR40224394

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