Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 248 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 94 aus 2020,

Typ

Vertrag – OPEC

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.08.2020

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 5

Unverletzlichkeit des Amtssitzes

  1. Absatz eins,Der Amtssitzbereich ist unverletzlich. Kein Funktionär oder Beamter der Republik Österreich noch irgendeine in der Republik Österreich Hoheitsrechte ausübende Person darf den Amtssitzbereich betreten, um dort Amtshandlungen zu setzen, außer mit Zustimmung des Generaldirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen. Jedoch kann bei Feuer oder einer anderen Katastrophe, wenn sofortige Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die Zustimmung des Generaldirektors vermutet werden.
  2. Absatz 2,Gerichtliche Vollzugshandlungen, einschließlich der Beschlagnahme privaten Eigentums, dürfen im Amtssitzbereich nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Generaldirektors und unter den von ihm festgelegten Bedingungen stattfinden.

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2023

Gesetzesnummer

10000743

Dokumentnummer

NOR40224394