Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zustellgesetz § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

12.04.2017

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Zustellung ohne Zustellnachweis durch einen Zustelldienst

Paragraph 36,

Für die Zustellung ohne Zustellnachweis durch einen Zustelldienst gilt Paragraph 35, mit Ausnahme des Absatz 2, zweiter Satz, des Absatz 7, und, soweit er sich auf die an einer Abgabestelle zuzustellende Verständigung bezieht, des Absatz 8,; dies mit folgenden Maßgaben:

  1. Ziffer eins
    Die gemäß Absatz 3, letzter Satz übermittelten Daten gelten nicht als Zustellnachweis.
  2. Ziffer 2
    Absatz 6, ist auch dann anzuwenden, wenn der Empfänger dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben hat.

Anmerkung

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG: Art. 5, BGBl. I Nr. 5/2008

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR40096051

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/200/P36/NOR40096051

Navigation im Suchergebnis