Zustellung ohne Zustellnachweis durch einen Zustelldienst
§ 36.Paragraph 36,
Für die Zustellung ohne Zustellnachweis durch einen Zustelldienst gilt § 35 mit Ausnahme des Abs. 2 zweiter Satz, des Abs. 7 und, soweit er sich auf die an einer Abgabestelle zuzustellende Verständigung bezieht, des Abs. 8; dies mit folgenden Maßgaben: Für die Zustellung ohne Zustellnachweis durch einen Zustelldienst gilt Paragraph 35, mit Ausnahme des Absatz 2, zweiter Satz, des Absatz 7, und, soweit er sich auf die an einer Abgabestelle zuzustellende Verständigung bezieht, des Absatz 8,; dies mit folgenden Maßgaben:
Die gemäß Abs. 3 letzter Satz übermittelten Daten gelten nicht als Zustellnachweis.Die gemäß Absatz 3, letzter Satz übermittelten Daten gelten nicht als Zustellnachweis.
Abs. 6 ist auch dann anzuwenden, wenn der Empfänger dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben hat.Absatz 6, ist auch dann anzuwenden, wenn der Empfänger dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben hat.