Bundesrecht konsolidiert

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Zustellgesetz § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.03.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Elektronische Zustellung ohne Zustellnachweis

Paragraph 36,

Hat die Behörde verfügt, dass die Zustellung an eine bei einem Zustelldienst angemeldete elektronische Adresse keines Nachweises bedarf, gilt Paragraph 34, mit der Maßgabe, dass

  1. Ziffer eins
    die in Absatz 3, vorgesehene nicht-elektronische Verständigung an die Abgabestelle entfällt, es sei denn, dass sich eine elektronischen Verständigung als nicht möglich erwiesen hat,
  2. Ziffer 2
    im Falle der Nicht-Abholung von der technischen Einrichtung die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen hat, wenn Zweifel daran bestehen, dass die Verständigung von der Bereithaltung des Dokuments auf der technischen Einrichtung in den Verfügungsbereich des Empfängers gelangt ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR40050305

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/200/P36/NOR40050305

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