Bundesrecht konsolidiert

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Zustellgesetz § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

An- und Abmeldung

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Die Anmeldung bei einem Zustelldienst kann nur unter Verwendung der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E GovG) erfolgen. Jeder Zustelldienst hat im Internet ein elektronisches Verfahren für die Anmeldung bereitzustellen. Bei der Anmeldung sind folgende Daten zu speichern:
    1. Ziffer eins
      Name bzw. Bezeichnung des Kunden,
    2. Ziffer 2
      bei natürlichen Personen das Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      die zur eindeutigen Identifikation des Kunden im Bereich „Zustellwesen“ erforderlichen Daten:
      1. Litera a
        bei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen (Paragraph 9, E GovG),
      2. Litera b
        sonst die Stammzahl (Paragraph 6, E GovG),
    4. Ziffer 4
      eine elektronische Adresse, an die die Verständigungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 erster Satz übermittelt werden können,
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls eine inländische Abgabestelle, an die die Verständigungen gemäß Paragraph 35, Absatz 2, übermittelt werden können,
    6. Ziffer 6
      Angaben des Kunden darüber, welche Formate die zuzustellenden Dokumente aufweisen müssen, damit er zu ihrer Annahme bereit ist, und
    7. Ziffer 7
      Angaben des Kunden, die für eine allfällige inhaltliche Verschlüsselung der zuzustellenden Dokumente erforderlich sind.
    Wurde als weitere Leistung im Sinne des Paragraph 29, Absatz 3, vereinbart, dass die Verständigungen gemäß Paragraph 35, an mehrere elektronische Adressen oder mehrere Abgabestellen zu übermitteln sind, sind alle Adressen zu speichern.
  2. Absatz 2,Der Kunde hat Änderungen der in Absatz eins, genannten Daten dem Zustelldienst unverzüglich bekanntzugeben. Darüber hinaus kann er dem Zustelldienst mitteilen, dass die Zustellung innerhalb bestimmter Zeiträume ausgeschlossen sein soll.
  3. Absatz 3,Die Abmeldung von einem Zustelldienst kann unter Verwendung der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E GovG) oder durch eine vom Kunden unterschriebene schriftliche Erklärung erfolgen. Sie wird mit ihrem Einlangen beim Zustelldienst wirksam.

Anmerkung

Notifikationshinweis gemäß Artikel 12 der Richtlinie 83/189/EWG:
Art. 5, BGBl. I Nr. 5/2008.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR40096048

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/200/P33/NOR40096048

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