Absatz eins,Die Anmeldung bei einem Zustelldienst kann nur unter Verwendung der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, E GovG) erfolgen. Jeder Zustelldienst hat im Internet ein elektronisches Verfahren für die Anmeldung bereitzustellen. Bei der Anmeldung sind folgende Daten zu speichern:
- Ziffer einsName bzw. Bezeichnung des Kunden,
- Ziffer 2bei natürlichen Personen das Geburtsdatum,
- Ziffer 3die zur eindeutigen Identifikation des Kunden im Bereich „Zustellwesen“ erforderlichen Daten:
- Litera abei natürlichen Personen das bereichsspezifische Personenkennzeichen (Paragraph 9, E GovG),
- Litera bsonst die Stammzahl (Paragraph 6, E GovG),
- Ziffer 4eine elektronische Adresse, an die die Verständigungen gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 erster Satz übermittelt werden können,
- Ziffer 5gegebenenfalls eine inländische Abgabestelle, an die die Verständigungen gemäß Paragraph 35, Absatz 2, übermittelt werden können,
- Ziffer 6Angaben des Kunden darüber, welche Formate die zuzustellenden Dokumente aufweisen müssen, damit er zu ihrer Annahme bereit ist, und
- Ziffer 7Angaben des Kunden, die für eine allfällige inhaltliche Verschlüsselung der zuzustellenden Dokumente erforderlich sind.
Wurde als weitere Leistung im Sinne des Paragraph 29, Absatz 3, vereinbart, dass die Verständigungen gemäß Paragraph 35, an mehrere elektronische Adressen oder mehrere Abgabestellen zu übermitteln sind, sind alle Adressen zu speichern.