(3)Absatz 3Die elektronische Zustellung hat über eine elektronische Zustelladresse gemäß § 37 Abs. 1 iVm. § 2 Z 5, durch unmittelbare elektronische Ausfolgung gemäß § 37a oder durch eines der folgenden Zustellsysteme zu erfolgen:Die elektronische Zustellung hat über eine elektronische Zustelladresse gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 5,, durch unmittelbare elektronische Ausfolgung gemäß Paragraph 37 a, oder durch eines der folgenden Zustellsysteme zu erfolgen:
zugelassener Zustelldienst gemäß § 30,zugelassener Zustelldienst gemäß Paragraph 30,,
Kommunikationssystem der Behörde gemäß § 37,Kommunikationssystem der Behörde gemäß Paragraph 37,,
elektronischer Rechtsverkehr gemäß den §§ 89a ff GOG.elektronischer Rechtsverkehr gemäß den Paragraphen 89 a, ff GOG.
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 24 Z 3, BGBl. I Nr. 205/2022)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 24, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,) Die Auswahl des Zustellsystems obliegt dem Absender.