Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zustellgesetz § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.03.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

ABSCHNITT III

Elektronische Zustellung

Aufgaben eines elektronischen Zustelldienstes

Paragraph 28,
  1. Absatz einsEin elektronischer Zustelldienst muss jedenfalls die folgenden Dienstleistungen in der in diesem Abschnitt näher geregelten Form erbringen:
    1. Ziffer eins
      die Führung eines Verzeichnisses jener Personen, die mit dem Zustelldienst vertraglich vereinbart haben, dass er an sie nach den näheren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes behördliche Dokumente zustellt;
    2. Ziffer 2
      das Betreiben einer technischen Einrichtung für die sichere elektronische Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente;
    3. Ziffer 3
      die Ersichtlichmachung von länger dauernden Zeiten der Unerreichbarkeit an einer dem Zustelldienst gemeldeten elektronischen Adresse oder der Abwesenheit von der nach Paragraph 32, Absatz eins, angegebenen Abgabestelle über Ersuchen des Betroffenen;
    4. Ziffer 4
      die Versendung der Verständigung an den Empfänger, dass für ihn auf der technischen Einrichtung ein Dokument zur Abholung bereit liegt;
    5. Ziffer 5
      die verschlüsselte Aufbewahrung und Versendung des zuzustellenden Dokuments, wenn der Empfänger die hiefür notwendigen Angaben gemacht hat;
    6. Ziffer 6
      die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereit gehaltenen Dokumente;
    7. Ziffer 7
      die Führung von Aufzeichnungen über den Zeitpunkt der Absendung von Verständigungen und der Abholung;
    8. Ziffer 8
      die Vorlage des Zustellnachweises an die Behörde;
    9. Ziffer 9
      Beratung des Empfängers, um rasche Abhilfe bei technischen Problemen bei der Abholung von Dokumenten von der technischen Einrichtung zu schaffen;
    10. Ziffer 10
      gegen Ersatz der Kosten auf Verlangen des Empfängers Kopien des zuzustellenden Dokuments auf Papier oder gängigen elektronischen Speichermedien herzustellen und in geeigneter Form zu übermitteln.
  2. Absatz 2Weitere Dienstleistungen, wie insbesondere die nachweisbare Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten, können in den Geschäftsbedingungen als fakultativer Vertragsinhalt angeboten werden. Für die nachweisbare Zusendung von Dokumenten im Auftrag von Privaten darf die Verteilerleistung (Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 2,) zu denselben Bedingungen wie für die Verteilung von behördlichen Dokumenten in Anspruch genommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR40050297

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/200/P28/NOR40050297

Navigation im Suchergebnis