Bundesrecht konsolidiert

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Zustellgesetz § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 357/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

ZustG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Unmittelbare Ausfolgung bei der Behörde

Paragraph 24,

Ein bereits versandbereites Schriftstück oder eine von der erlassenden Behörde einer anderen Dienststelle unter Einsatz automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise mitgeteilte Erledigung kann dem Empfänger unmittelbar bei dieser Dienststelle gegen eine schriftliche Übernahmsbestätigung ausgefolgt werden.

Schlagworte

Zustellung, direkte Übergabe, Zustellort

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005522

Dokumentnummer

NOR12062812

Alte Dokumentnummer

N4199012715J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/200/P24/NOR12062812

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