Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Zustellgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998
Abkürzung
ZustG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Unmittelbare Ausfolgung bei der Behörde
§ 24.Paragraph 24,
Ein bereits versandbereites Schriftstück oder eine von der erlassenden Behörde einer anderen Dienststelle unter Einsatz automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise mitgeteilte Erledigung kann dem Empfänger unmittelbar bei dieser Dienststelle gegen eine schriftliche Übernahmsbestätigung ausgefolgt werden.
Schlagworte
Zustellung, direkte Übergabe, Zustellort
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005522
Dokumentnummer
NOR12062812
Alte Dokumentnummer
N4199012715J