Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

Unmittelbare Ausfolgung bei der Behörde

Paragraph 24,

Ein bereits versandbereites Schriftstück oder eine von der erlassenden Behörde einer anderen Dienststelle unter Einsatz automationsunterstützter Datenübertragung oder in einer anderen technisch möglichen Weise mitgeteilte Erledigung kann dem Empfänger unmittelbar bei dieser Dienststelle gegen eine schriftliche Übernahmsbestätigung ausgefolgt werden.