Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zustellgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
01.03.1983
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
ZustG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
§ 14.Paragraph 14,
Untersteht der Empfänger einer Anstaltsordnung und dürfen ihm auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Sendungen nur durch den Leiter der Anstalt oder durch eine von diesem bestimmte Person oder durch den Untersuchungsrichter ausgehändigt werden, so ist die Sendung dem Leiter der Anstalt oder der von ihm bestimmten Person vom Zusteller zur Vornahme der Zustellung zu übergeben.
Schlagworte
Anstaltsleiter, Haftanstalt, Strafvollzugsanstalt, Häftling,
Strafgefangener, Hausordnung
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005522
Dokumentnummer
NOR12060675
Alte Dokumentnummer
N41982172090