Kurztitel

Zustellgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.03.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Paragraph 14,

Untersteht der Empfänger einer Anstaltsordnung und dürfen ihm auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Sendungen nur durch den Leiter der Anstalt oder durch eine von diesem bestimmte Person oder durch den Untersuchungsrichter ausgehändigt werden, so ist die Sendung dem Leiter der Anstalt oder der von ihm bestimmten Person vom Zusteller zur Vornahme der Zustellung zu übergeben.