(2)Absatz 2,Der Antrag hat alle für seine Weiterleitung und seine Beurteilung erforderlichen Angaben, insbesondere über die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe beantragt wird, sowie über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, zu enthalten. Das Gericht hat den Antragsteller anzuleiten, dem Antrag alle erforderlichen Beilagen (insbesondere über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse) anzuschließen.