Kurztitel

Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10,

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Abkürzung

VH-ÜbermG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Antragstellung in Österreich

Paragraph 10,

  1. Absatz einsAnträge auf Verfahrenshilfe für ein Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat können bei dem in Paragraph eins, bezeichneten Bezirksgericht gestellt werden (Übermittlungsstelle).
  2. Absatz 2Der Antrag hat alle für seine Weiterleitung und seine Beurteilung erforderlichen Angaben, insbesondere über die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe beantragt wird, sowie über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers, zu enthalten. Das Gericht hat den Antragsteller anzuleiten, dem Antrag alle erforderlichen Beilagen (insbesondere über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse) anzuschließen.
  3. Absatz 3Die Weiterleitung ist abzulehnen, wenn der Antrag nicht in den Anwendungsbereich der Prozesskostenhilferichtlinie fällt oder offensichtlich unbegründet ist. Ansonsten hat das Gericht von Amts wegen für eine allenfalls erforderliche Übersetzung des Antrags und der Beilagen in eine vom anderen Mitgliedstaat zugelassene Sprache zu sorgen. Der Antragsteller ist mit Beschluss zur Rückzahlung der Übersetzergebühren zu verpflichten, wenn die Verfahrenshilfe im anderen Mitgliedstaat nicht bewilligt wird.
  4. Absatz 4Wenn es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint, ist dem Antragsteller bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 63, ZPO die vorläufig unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwalts für das Verfahren bis zum Einlangen des Antrags im anderen Mitgliedstaat zu bewilligen. Der Antragsteller ist mit Beschluss zur tarifmäßigen Entlohnung des Rechtsanwalts zu verpflichten, wenn die Verfahrenshilfe im anderen Mitgliedstaat nicht bewilligt wird.
  5. Absatz 5Nach Vorliegen des vollständigen Antrags, seiner Beilagen und einer allenfalls erforderlichen Übersetzung ist der Antrag binnen 15 Tagen unmittelbar an die ausländische Empfangsstelle weiterzuleiten.
  6. Absatz 6Für den Antrag und die Weiterleitung sind die von der Europäischen Kommission aufgelegten Formulare zu verwenden.

Anmerkung

EG/EU: Art. römisch XV, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2024

Gesetzesnummer

10002571

Dokumentnummer

NOR40058211