Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 191/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.07.2018

Abkürzung

VH-ÜbermG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

römisch eins. Abschnitt

Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe nach dem Europäischen Übereinkommen vom 27. Jänner 1977 über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Übermittlungsstellen im Sinn des Artikel 2, Absatz eins, des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1982,, über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe sind die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufenen Bezirksgerichte.
  2. Absatz 2,Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Aufenthalt hat; ist der Antragsteller nicht eigenberechtigt, so ist auch das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter des Antragstellers seinen Aufenthalt hat.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel römisch sieben, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,)

Anmerkung

EG/EU: Art. XV, BGBl. I Nr. 128/2004

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2024

Gesetzesnummer

10002571

Dokumentnummer

NOR40058208

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/191/P1/NOR40058208

Navigation im Suchergebnis