(2)Absatz 2,Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Aufenthalt hat; ist der Antragsteller nicht eigenberechtigt, so ist auch das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter des Antragstellers seinen Aufenthalt hat.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. VII Z 3, BGBl. I Nr. 128/2004)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel römisch sieben, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2004,)