(2)Absatz 2,Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; ist der Antragsteller nicht eigenberechtigt, so ist auch das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter des Antragstellers seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
In Wien ist als Übermittlungsstelle für die Bezirke I und III bis XIX das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, für die Bezirke XX und XXI das Bezirksgericht Floridsdorf, für die Bezirke II und XXII das Bezirksgericht Donaustadt und für den Bezirk XXIII das Bezirksgericht Liesing zuständig.In Wien ist als Übermittlungsstelle für die Bezirke römisch eins und römisch drei bis römisch neunzehn das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, für die Bezirke römisch zwanzig und römisch 21 das Bezirksgericht Floridsdorf, für die Bezirke römisch zwei und römisch 22 das Bezirksgericht Donaustadt und für den Bezirk römisch 23 das Bezirksgericht Liesing zuständig.