Bundesrecht konsolidiert

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Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verfahrenshilfeanträge-Übermittlungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 191/1982 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 378/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.07.1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

VH-ÜbermG

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Übermittlungsstellen im Sinn des Artikel 2, Absatz eins, des Europäischen Übereinkommens vom 27. Jänner 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1982,, über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe sind die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen berufenen Bezirksgerichte.
  2. Absatz 2,Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; ist der Antragsteller nicht eigenberechtigt, so ist auch das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel der gesetzliche Vertreter des Antragstellers seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    In Wien ist als Übermittlungsstelle für die Bezirke römisch eins und römisch drei bis römisch neunzehn das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, für die Bezirke römisch zwanzig und römisch 21 das Bezirksgericht Floridsdorf, für die Bezirke römisch zwei und römisch 22 das Bezirksgericht Donaustadt und für den Bezirk römisch 23 das Bezirksgericht Liesing zuständig.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2024

Gesetzesnummer

10002571

Dokumentnummer

NOR12032688

Alte Dokumentnummer

N2198210798R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/191/P1/NOR12032688

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