Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Verzicht auf die Beglaubigung und den Austausch von Personenstandsurkunden sowie die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BRD) Art. 1

Kurztitel

Verzicht auf die Beglaubigung und den Austausch von Personenstandsurkunden sowie die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 127/1982

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.05.1982

Außerkrafttretensdatum

Index

49/03 Personenstand

Text

römisch eins. ABSCHNITT
Verzicht auf die Beglaubigung

Artikel 1

Urkunden, die der Standesbeamte des einen Vertragsstaates aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Dienstsiegel oder dem Dienststempel versehen hat, bedürfen zum Gebrauch im anderen Vertragsstaat keiner Beglaubigung (Legalisation). Ehefähigkeitszeugnisse bedürfen außerdem keiner konsularischen Zuständigkeitsbescheinigung.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018

Gesetzesnummer

10005513

Dokumentnummer

NOR12060762

Alte Dokumentnummer

N4198234096L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/127/A1/NOR12060762

Navigation im Suchergebnis