Verzicht auf die Beglaubigung und den Austausch von Personenstandsurkunden sowie die Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen (BRD)
Bundesgesetzblatt Nr. 127 aus 1982,
Vertrag - BRD
Artikel eins
01.05.1982
49/03 Personenstand
Urkunden, die der Standesbeamte des einen Vertragsstaates aufgenommen, ausgestellt oder beglaubigt und mit dem Dienstsiegel oder dem Dienststempel versehen hat, bedürfen zum Gebrauch im anderen Vertragsstaat keiner Beglaubigung (Legalisation). Ehefähigkeitszeugnisse bedürfen außerdem keiner konsularischen Zuständigkeitsbescheinigung.
27.02.2018
10005513
NOR12060762
N4198234096L