(2)Absatz 2,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich Stammeinlagen des Afrikanischen Entwicklungsfonds in der unter Abs. 1 genannten Höhe zu zeichnen.Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich Stammeinlagen des Afrikanischen Entwicklungsfonds in der unter Absatz eins, genannten Höhe zu zeichnen.