Bundesrecht konsolidiert

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Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag § 1

Kurztitel

Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 601/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

30.12.1981

Außerkrafttretensdatum

Index

37/04 Internationale Finanzinstitutionen

Text

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Republik Österreich leistet zum Afrikanischen Entwicklungsfonds einen Beitrag in Höhe von 15 Millionen Fondsrechnungseinheiten zum Gegenwert von 16 666 650 US-Dollar.
  2. Absatz 2,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich Stammeinlagen des Afrikanischen Entwicklungsfonds in der unter Absatz eins, genannten Höhe zu zeichnen.
  3. Absatz 3,Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2014

Gesetzesnummer

10004334

Dokumentnummer

NOR12047537

Alte Dokumentnummer

N3198136942J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1981/601/P1/NOR12047537

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