Kurztitel

Afrikanischer Entwicklungsfonds - Beitrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 601 aus 1981,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

30.12.1981

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Republik Österreich leistet zum Afrikanischen Entwicklungsfonds einen Beitrag in Höhe von 15 Millionen Fondsrechnungseinheiten zum Gegenwert von 16 666 650 US-Dollar.
  2. Absatz 2,Der Bundespräsident oder ein von ihm hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt, namens der Republik Österreich Stammeinlagen des Afrikanischen Entwicklungsfonds in der unter Absatz eins, genannten Höhe zu zeichnen.
  3. Absatz 3,Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung trifft der Bundesminister für Finanzen.