Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
31.12.1991
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994
Abkürzung
MinStG 1981
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992
(Art. VIII Z 43 Abs. 1,
BGBl. Nr. 695/1991Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64,
BGBl. Nr. 630/1994)
Text
Herstellungsbetriebe
§ 16. (1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, in denen rohes Erdöl gewonnen wird (Erdölgewinnungsbetriebe) oder in denen durch Bearbeitung oder Verarbeitung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigerzeugnissen aller Art Mineralöl hergestellt wird (Erzeugungsbetriebe).Paragraph 16, (1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe, in denen rohes Erdöl gewonnen wird (Erdölgewinnungsbetriebe) oder in denen durch Bearbeitung oder Verarbeitung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigerzeugnissen aller Art Mineralöl hergestellt wird (Erzeugungsbetriebe).
(2)Absatz 2,Betriebe, in denen Mineralöle miteinander gemischt werden oder Mineralöl mit anderen Stoffen gemischt wird, sind nur dann Erzeugungsbetriebe,
wenn Mineralöl im Betrieb auch auf andere Art hergestellt wird, oder
wenn das Mischen den ausschließlichen oder überwiegenden Betriebsgegenstand bildet, oder
wenn das Gemisch einem höheren Steuersatz unterliegt als ein der Mineralölsteuer unterliegender Bestandteil, es sei denn, daß es vom Verbraucher oder bei der Abgabe an den Verbraucher hergestellt wird, oder
wenn der Massengehalt der anderen Stoffe am Gemisch, ausgenommen in den Fällen der Z 3 und des Abs. 3, mehr als 1% beträgt.wenn der Massengehalt der anderen Stoffe am Gemisch, ausgenommen in den Fällen der Ziffer 3 und des Absatz 3,, mehr als 1% beträgt.
(3)Absatz 3,Betriebe, in denen der Mineralölsteuer unterliegenden Waren Schmierstoffe zur Herstellung von Zweitaktergemischen beigemischt werden, gelten nicht als Erzeugungsbetriebe im Sinne des Abs. 2 Z 4, wenn der Massengehalt dieser Schmierstoffe am Gemisch nicht mehr als 5% beträgt.Betriebe, in denen der Mineralölsteuer unterliegenden Waren Schmierstoffe zur Herstellung von Zweitaktergemischen beigemischt werden, gelten nicht als Erzeugungsbetriebe im Sinne des Absatz 2, Ziffer 4,, wenn der Massengehalt dieser Schmierstoffe am Gemisch nicht mehr als 5% beträgt.
(4)Absatz 4,Als Betriebsinhaber gilt die Person oder Personenvereinigung, für deren Rechnung der Betrieb geführt wird.
Anmerkung
Übergangsbestimmungen zu Abs. 2:
BGBl. Nr. 531/1984, Abschnitt VI,
Art. III,
BGBl. Nr. 113/1985, Art. III
ÜR: Art. VIII Z 43,
BGBl. Nr. 695/1991
Schlagworte
Halberzeugnisse, Raffinerie
Gesetzesnummer
10004344
Dokumentnummer
NOR12051339
Alte Dokumentnummer
N3199118231J